Rechtstipps
iclear Newsletter vom 24.08.2010:
Rechtliches zum Thema Schule
Heutzutage hat jeder Schüler ein Handy - und setzt es bisweilen leider auch für dumme Streiche ein, denn nicht selten werden mit dem Mobiltelefon auch Videos aufgenommen bzw. unter den Schülern getauscht. Durch die Verbreitung eines Gewaltvideos sowie den Upload dieses Videos auf die Plattform Youtube hat sich ein Schüler einen Schulausschluss für zwei Wochen eingehandelt. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 17.02.2010 (AZ: 2 K 229/10) entschieden. Der betreffende Schüler habe die Rechte seines filmisch festgehaltenen Mitschülers verletzt, ein derartiges Fehlverhalten dürfe nicht ohne Sanktionen bleiben.
Sowohl bei Schülern als auch bei Lehrern viel diskutiert sind Bewertungsportale, wie Spickmich.de & Co. Sogar der Bundesgerichtshof hatte sich mit dieser Thematik zu befassen (Urteil vom 23.06.2009, AZ: VI ZR 196/08). Die Online-Bewertung von Lehrern nach einem Schulnotensystem - auch in anonymer Form - stelle keine Rechtsverletzung der betreffenden Lehrer dar, so der BGH. Dies gilt, sofern die Bewertungen nur die berufliche Tätigkeit der Lehrer betreffen. Datenschutzrechtlich sah das höchste deutsche Zivilgericht in solchen Angeboten auch kein Problem. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten von Lehrern sei jedenfalls dann zulässig, wenn diese Daten bereits an anderer Stelle öffentlich verfügbar sind, also beispielsweise von der Homepage der Schule stammen, an welcher der jeweilige Lehrer Unterricht gibt.
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Ihr Rechtsanwalt Michael Rohrlich.
iclear Newsletter vom 27.07.2010:
Werbung mit Vorher-Nachher-Fotos
Zur Verschönerung von Produktbeschreibungen kommen in aller Regel entsprechende Fotos zum Einsatz. Bei bestimmten Waren z.B. Fleckentfernern illustrieren gerade Vorher-Nachher-Bilder den Nutzen des jeweiligen Produkts. Diese bildliche Gegenüberstellung darf jedoch keine Irreführung des Verbrauchers hervorgerufen - das wäre zugleich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und somit abmahnbar.
Kein Wettbewerbsverbot sah das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 19.05.2010 (AZ: 6 U 205/09) bei einem beworbenen Fleckentfernungsmittel. Das Kleidungsstück auf dem Nachher-Foto war nicht nur ohne Flecken, sondern deutlich heller und ohne den auf dem Vorher-Bild erkennbaren Grauschleier zu sehen. Das Gericht stellte fest, dass der potentielle Kunde nicht davon ausgehe, dass das Produkt die Wäsche insgesamt aufhelle. Das Produkt war mit dieser Wirkung nämlich nicht beschrieben worden. Es wurde sogar darauf hingewiesen, dass der Fleckenentferner zusätzlich zum normalen Waschmittel verwendet werden soll.
Tipp für Händler: Achten Sie trotz dieser begrüßenswert praxisbezogenen Entscheidung der Kölner Richter bei Ihren Produktabbildungen darauf, dass diese kein irreführend falsches Bild der jeweiligen Produkte entstehen lassen.
Tipp für Verbraucher: Gehen Sie mit einer ausreichenden Portion gesunden Menschenverstandes auch an Ihren virtuellen Einkaufsbummel heran. Gerade weil sich die Waren online nicht anfassen und hinreichend beurteilen lassen, sind Sie auf die Produktbeschreibung angewiesen. Daher sollten stets mehrere Quellen als Grundlage für die eigene Meinungsbildung ausgewählt werden.
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Ihr Rechtsanwalt Michael Rohrlich.
iclear Newsletter vom 06.07.2010:
Urlaubszeit - Gebührenfalle via Internet
Urlaubszeit - Reisezeit. Zunehmend werden Reisen via Internet gebucht, das geht schnell, einfach und ist häufig auch noch preisgünstig. Doch bisweilen weisen die online Buchungen Tücken auf. So gibt es immer wieder Versuche etwa von Fluggesellschaften, ihre Schnäppchen-Tickets, die oft für nur wenige Euro zu haben sind, durch zusätzliche Kostenpositionen doch noch "preislich aufzuwerten".
In einem Fall wurden von einer Fluggesellschaft nur Zahlmethoden angeboten, die mit Zusatzkosten verbunden waren, z.B. Gebühren von 4 Euro pro Fluggast und einfachem Flug für den Kauf per Kreditkarte. Dieser Praxis hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.05.2010 (AZ: Xa ZR 68/09) einen Riegel vorgeschoben. Solche Zusatzgebühren beispielsweise für Kreditkartenzahlungen o.ä. dürften nur dann erhoben werden, so die Karlsruher Richter, wenn gleichzeitig auch jedenfalls eine Bezahlmethode ohne irgendwelche zusätzlichen Kosten angeboten würde. Denn die Kunden müssen ihrer Zahlungsverpflichtung nachkommen können, ohne dass dafür eine extra Gebühr verlangt wird. Die Zahlung muss nach Ansicht des höchsten deutschen Zivilgerichts auf einem gängigen und mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Weg zu erbringen sein.
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Ihr Rechtsanwalt Michael Rohrlich.
iclear Newsletter vom 29.06.2010:
Neue Muster-Widerrufsbelehrung ab 11.06.2010
Das amtliche Muster für die Belehrung über das Rückgabe- / Widerrufsrecht des Verbrauchers bzw. die betreffenden Vorschriften sind seit dem 11.06.2010 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sowie in das Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) integriert. So erhält dieses Muster, das vorher in der BGB-Info-Verordnung zu finden war, den Rang eines formalen Gesetzes. Dadurch können Händler, die sich an diese Vorgabe halten, nicht mehr wegen etwaigen Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden. Das bedeutet mehr Rechtssicherheit - sowohl für Händler als auch für ihre Kunden.
Im Zuge dieser Novelle werden die Grundlagen dafür geschaffen, dass sich die rechtlichen Verhältnisse in Onlineshops bzw. bei Online-Auktionen angleichen. Bisher mussten eBay-Händler ihren Kunden einen Monat Widerrufsrecht einräumen, Händler mit "normalen" Onlineshops hingegen nur 14 Tage. Nun gilt einheitlich 14 Tage Widerrufsfrist. Gleiches gilt für das Thema Wertersatz nach Ausübung des Widerrufrechts durch den Kunden.
Tipp für Händler: Alle Händler, insbesondere diejenigen, die in der Vergangenheit bereits eine Abmahnung aufgrund ihrer fehlerhaften Widerrufsbelehrung erhalten und eine entsprechende Unterlassungserklärung unterschrieben haben, sollten zeitnah reagieren und ihre Rechtstexte der neuen Situation anpassen. Außerdem kann nur dazu geraten werden, vorher kompetenten Rechtsrat einzuholen.
Tipp für Kunden: Auch wenn Mitte Juni wegen dieser Gesetzesänderung wohl in zahlreichen Onlineshops mit Problemen aufgrund der notwendigen Umstellungen zu rechnen ist, sollten Sie sich dadurch nicht verunsichern lassen. Die Novelle hat auch für Verbraucher Vorteile, indem sie mehr Rechtssicherheit schafft.
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Ihr Rechtsanwalt Michael Rohrlich.
iclear Newsletter vom 01.06.2010:
Neue Informationspflichten für Dienstleister
Zum 17.05.2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft getreten. Dies hat auf alle Anbieter von Dienstleistungen Auswirkungen, egal ob on- oder offline. Ausgenommen sind lediglich einige wenige Branchen, wie etwa Finanzdienstleister, Mediziner, Notare oder Steuerberater. Alle anderen müssen nun vor Vertragsschluss bzw. vor Ausführung der Dienstleistung ihre Kunden über bestimmte Dinge informieren, z.T. unaufgefordert, z.T. nur auf Anfrage. Zu den Pflichtangaben gehören viele, die auch schon über das Telemediengesetz abgedeckt sind, wie etwa Name und Rechtsform des Unternehmens, Anschrift, Kontaktdaten, Handelsregisterangaben, Umsatzsteuer-ID etc. Manche Angaben ergeben sich auch aus der Natur der Sache, wie etwa die Beschreibung der Dienstleistung oder die Angabe des Preises bzw. dessen Berechnungsgrundlage. Neu ist jedoch z.B. die Pflicht zur Angabe einer evtl. bestehenden Berufshaftpflichtversicherung, was insbesondere bei Anwälten entscheidend ist.
Der Dienstleister kann wählen, in welcher Form er diese Infos seinen Kunden zugänglich macht, etwa auf der Unternehmens-Webseite bei entsprechendem Hinweis auf die eigene Domain auf Visitenkarte, Briefbögen & Co. oder durch Bereitstellung von Info-Material in gedruckter Form.
Tipp für Dienstleister: Bei Nicht-Umsetzen der Vorgaben der DL-InfoV drohen Abmahnungen und Bußgelder, daher sollten alle Dienstleister so bald als möglich ihre Homepage bzw. ihr Info-Material anpassen.
Tipp für Kunden: Die DL-InfoV ist aus Gründen des Verbraucherschutzes eingeführt worden. Sie erhalten zukünftig also alle erforderlichen Informationen, die Sie zur Entscheidung über den Dienstleister Ihrer Wahl benötigen.
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Ihr Rechtsanwalt Michael Rohrlich.
iclear Newsletter vom 04.05.2010:
Verstoß gegen Einheitenverordnung ist Bagatelle
Nur wenigen Online-Händlern sind das Einheiten- und Zeitgesetz (EinhZeitG) bzw. die Einheitenverordnung (EinhV) bekannt - was jedoch zu unangenehmen Abmahnungen führen kann. Denn nach Maßgabe dieser Normen, die seit dem 1. Januar 2010 gelten, müssen u.a. Elektronikartikel mit den inzwischen gesetzlich vorgeschriebenen Einheiten beschrieben werden. Gab es also früher den "17-Zoll-Monitor" so muss diese Angabe nunmehr in Zentimetern angegeben werden. Da es sowohl bei Händlern als auch bei Kunden teilweise zu Verwirrungen kam, hat der Gesetzgeber reagiert und die Vorschriften insoweit geändert, als dass nun auch Angaben in Zoll gemacht werden dürfen, solange parallel dazu die im Gesetz vorgesehene Einheit, in diesem Beispiel also Zentimeter, ebenfalls angegeben und hervorgehoben dargestellt wird.
Wie das Landgericht Bochum in seinem Beschluss vom 30.03.2010 (AZ: I-17 O 21/09) entschieden hat, verstößt eine lediglich in Zoll und nicht auch in Zentimetern angegeben Monitor-Größe zwar gegen die genannten Gesetze und damit auch gegen das Wettbewerbsrecht. Allerdings ist eine darauf gestützte Abmahnung nicht rechtmäßig, da es sich insoweit lediglich um eine Bagatelle handelt, so das Gericht.
Tipp für Händler: Trotz der Entscheidung des Bochumer Landgerichts sollte die EinhV beachtet und der eigene Onlineshop so bald als möglich entsprechend angepasst werden, denn es ist nicht auszuschließen, dass im Einzelfall doch von Seiten eines anderen Gerichts ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß bejaht werden wird.
Tipp für Kunden: Wenn Sie in dem einen oder anderen Onlineshop nach wie vor Angaben, wie Zoll etc., vorfinden, die eben nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, muss das für Sie zunächst einmal gar keine Nachteile haben. Denn höchstwahrscheinlich sind Sie die Angabe gewohnt und können sich unter der Beschreibung "17-Zoll-Monitor" wesentlich mehr vorstellen als unter der entsprechenden Zentimeter-Angabe.
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Ihr Rechtsanwalt Michael Rohrlich.
iclear Newsletter vom 27.04.2010:
Fehler wegen Muttertag
Vor dem Verwaltungsgericht Freiburg (Beschluss vom 30.04.2008, AZ: 6 K 785/08) ging es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Betreiber von z.B. Blumengeschäften an Sonn- und Feiertagen öffnen und Waren verkaufen dürfen. Das einschlägige Landesgesetz in Baden-Württemberg sieht für "besondere Warengruppen" Ausnahmen vom grundsätzlichen Verkaufsverbot an Sonn- und Feiertagen vor. Eine Ausnahme wären Blumen an bestimmten Feiertagen, so auch am Muttertag, für drei bzw. sechs Stunden. Im konkreten Fall war in Bezug auf Pfingstsonntag (der in der entsprechenden Vorschrift nicht genannt wird) die Frage, ob an diesem Feiertag ebenfalls geöffnet werden darf. Das ist allerdings nur in Ausnahmefällen "einer dringlichen Notwendigkeit" möglich, in Fällen eines unvorhersehbaren oder unvermeidlichen "Versorgungsengpasses".
Tipp für Kunden: Bestellen Sie frühzeitig im Internet, so dass Sie erst gar nicht vom Ladenschluss betroffen sind.
Als Anekdote am Rande sei noch erwähnt, dass ein Mann zu neun Monaten Bewährungsstrafe wegen Betruges verurteilt worden ist - weil er seine Fleurop-Rechnungen nicht bezahlt hatte! Zwei Omas, seiner Mutter und auch seiner Ehefrau hatte der Mann Blumen geschickt, dann aber die Rechnungen nicht zahlen können.
Tipp für Händler: Auch bei Produkten kleineren Wertes lohnt es sich, einen Treuhänder wie iclear als Zahlungsabwickler einzusetzen. So haben Sie Ihr Geld sicher, bevor die Ware ausgeliefert wird. Schließlich soll das Geschenk für die Mutti noch lange und gut in Erinnerung bleiben.
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Ihr Rechtsanwalt Michael Rohrlich.
iclear Newsletter vom 13.04.2010:
CD-Plastikhülle keine Versiegelung?
Bislang war die herrschende Auffassung in der juristischen Literatur und Rechtsprechung, dass das Widerrufsrecht bei Käufen von Audio-, Video- und Software-Datenträgern dann erlischt, wenn eine etwaige Versiegelung geöffnet wird. Soweit, so logisch - denn nach Aufbrechen der Versiegelung kann natürlich nicht mehr sichergestellt werden, dass der Kunde die CD / DVD nicht vor der Rückgabe kopiert und somit den Inhalt zurückbehalten hat.
Wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 30.03.2010 (AZ: 4 U 212/09) entschied, soll eine Plastikfolie um den Datenträger keine Versiegelung in diesem Sinne darstellen! Eine solche Verpackung diene lediglich dem Schutz vor Staub und Kratzern. Für den Verbraucher ist es kein Siegel, nach dessen Aufbrechen ihr Widerrufsrecht erlischt. Als das Landgericht Dortmund in seinem Urteil vom 01.06.2006 (AZ: 16 O 55/06) noch entschieden hatte, dass ein einfacher Tesafilm-Streifen nicht als Versiegelung anzusehen sei, so war das immerhin noch logisch nachvollziehbar. Ein solcher Tesa-Streifen stellt wohl kein taugliches Siegel dar, denn er ist schnell und einfach zu öffnen bzw. zu ersetzen.
Tipp für Händler: Da eine neue Abmahngefahr droht, sind Sie gut beraten, wenn Sie so schnell wie möglich Ihre AGB bzw. Ihre Widerrufserklärung überprüfen und vor allem Formulierungen, wie z.B. "Sie können die erworbene CD zurückgeben, sofern die Einschweißfolie unversehrt ist", entfernen bzw. umformulieren. Beschränken Sie sich am Besten auf die gesetzliche Musterformulierung: "Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind".
Tipp für Verbraucher: Auch mit dem Urteil des OLG Hamm dürfte mit gesundem Menschenverstand einzusehen sein, dass eine komplett eingeschweißte CD bzw. DVD nicht nur vor Kratzern o.ä., sondern vor unberechtigtem Kopieren geschützt werden soll. Legen Sie es deshalb bei Ihrem nächsten Einkauf am besten nicht auf Streitigkeiten oder gar ein Gerichtsverfahren mit dem Online-Händler an. Entsiegeln Sie nur dann, wenn Sie den Datenträger auch wirklich benutzen wollen. Denn auch mit der (Einzel-) Meinung des OLG Hamm im Rücken ist nicht garantiert, dass Sie letztendlich Recht bekommen.
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Ihr Rechtsanwalt Michael Rohrlich.
iclear Newsletter vom 24.03.2010:
Der "goldene Osterhase"
Wer kennt ihn nicht - den goldenen Osterhasen des Schokoladenherstellers Lindt? Diese sog. 3D-Marke hat sogar schon den BGH beschäftigt, der in seinem Urteil vom 26.10.2006 (AZ: I ZR 37/04) entschieden hat, dass diese Gestaltung Markenschutz genießt. Nicht immer sind Marken derart komplex, denn auch einzelne Zeichen, Worte oder Grafiken können grundsätzlich als Marke angemeldet werden. Letztlich zeigt die BGH-Entscheidung, wie wichtig es ist, nicht nur "einfach so" Firmen- bzw. Produktnamen zu verwenden.
Aus Sicht eines Online-Händlers gibt es zwei wichtige Aspekte: Zum einen kann es bei der ungeprüften Verwendung von (Marken-) Namen zu kostspieligen Abmahnungen durch den jeweiligen Markeninhaber kommen, so dass etwa vor der Registrierung einer Domain dazu geraten wird, eine (fachmännische) Markenrecherche durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Ansonsten muss ggf. später die Verwendung vom eigenen Firmen- bzw. Produktnamen unterlassen werden, was einen großen zeitlichen und finanziellen Aufwand, ja fast schon einen Neuanfang bedeutet. Zum anderen spielt die Markenanmeldung bei der Entwicklung des eigenen Unternehmens bzw. der eigenen Produkte eine zentrale Rolle, um etwaige Konkurrenten davon abzuhalten, dieselben Bezeichnungen zu verwenden. So schützt man den Aufwand zur Entwicklung der eigenen Ideen.
Tipp für Händler: Auch wenn der Fokus des Tagesgeschäfts natürlich auf dem Warenhandel liegt, so sollten die eigenen Produkte und / oder die eigene Unternehmensbezeichnung vor Nachahmungen o. ä. geschützt werden. Das Markenrecht bietet hierfür starke Instrumente.
Tipp für Verbraucher: Das Beispiel des Lindt-Goldhasens zeigt, dass Marken auch für Verbraucher Vorteile haben, denn so lassen sich einzelne Produkte einfach den entsprechenden Unternehmen zuordnen. Umso ärgerlicher sind Nachahmer und Produktpiraten, die den guten Ruf der Mitbewerber ausnutzen und auf diese Weise auch die Kunden in die Irre führen.
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Ihr Rechtsanwalt Michael Rohrlich.
iclear Newsletter vom 02.03.2010:
Irreführung durch falsches Produktfoto?
In einem Rechtstipp, der Mitte letzten Jahres in diesem Newsletter erschienen ist, wurde die Frage aufgeworfen, ob Onlinehändler in ihren Shops unter Produktabbildungen Texte, wie etwa "Abbildung ähnlich" etc. verwenden dürfen. In gedruckten Katalogen ist so etwas möglich, bei vergleichsweise leicht korrigierbaren Internetseiten ist dabei jedoch Vorsicht geboten, denn die entsprechende Rechtsansicht kann nicht so einfach von gedruckten auf Online-Kataloge übertragen werden.
Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 16.06.2009 (Aktenzeichen: 4 U 44/09) entschieden, dass auch die bloße Verwendung von falschen Produktfotos, wenn also die Produkt-Abbildung nicht zur Beschreibung passt, einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann. Allerdings, so das Gericht, sei solch ein Verstoß nicht erheblich und könne daher nicht wirksam abgemahnt werden. Dies gilt -- wie hier im Falle einer Geschirrspülmaschine -- im Einzelfall selbst dann, wenn das Foto im Vergleich zum Beschreibungstext ein höherwertiges Produkt zeige. Denn die Verbraucher würden erwarten, ein Produkt mit einer bestimmten Ausstattung zum angegebenen Preis zu erwerben. Die äußere Erscheinung des Produkts habe darauf primär keinen Einfluss, da hier das beschriebene und das abgebildete Produkt nahezu gleich aussähen.
Tipp für Händler: In Bezug auf die Darstellung des Produktes im Onlineshop gilt, dass die Beschreibung so exakt und natürlich wahrheitsgetreu wie möglich sein muss. Die Abbildung muss genau das beschriebene Produkt abbilden - im Zweifelsfall also eher kein Bild einbinden. Finger weg von Anmerkungen wie "Abbildung ähnlich" etc.
Tipp für Käufer: Sollte das gewünschte Produkt einmal keine Abbildung aufweisen, lässt sich via Google & Co. sicherlich ganz einfach ein Foto aus einer anderen Quelle auftreiben. Allerdings sollten Produkte in einem Onlineshop idealerweise mit entsprechendem Foto dargestellt werden, da es hier - anders als im Ladenlokal um die Ecke - nur virtuell präsentiert bekommt. Ein freundlicher Hinweis per E-Mail an den Shop-Betreiber wäre mit Sicherheit nicht verkehrt, wenn einmal ein Foto fehlen sollte.ch, bevor Sie von Ihrem Rückgabe- bzw. Widerrufsrecht Gebrauch machen.
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Ihr Rechtsanwalt Michael Rohrlich.
iclear Newsletter vom 24.02.2010:
Unzulässiges Vermischen von Rückgabe- und Widerrufsrecht
Bei der Belehrung über das Widerrufs- bzw. das Rückgaberecht muss darauf geachtet werden, dass diese beiden Rechte nicht vermischt werden - nicht selten finden sich in einem Onlineshop Klauseln, die mit "Widerrufs- / Rückgaberecht" überschrieben sind. Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 19.10.2009 (AZ: 10 O 356/09) entschieden, dass eine derartige fernabsatzrechtliche Belehrung der Verbraucher gegen das Transparenzgebot und gleichsam gegen Wettbewerbsrecht verstößt. Dies gilt jedenfalls, wenn in der Belehrung sowohl vom "Rückgaberecht" gesprochen wird, als auch die 40-Euro-Klausel eingebunden ist, nach welcher der Verbraucher dann die Rücksendekosten zu tragen hat, wenn die Ware nicht mehr als 40 Euro kostet. Die so gestaltete Verlagerung der Rücksendekosten auf den Verbraucher ist überhaupt nur dann zulässig, wenn diesem ein Widerrufsrecht eingeräumt wird, nicht jedoch beim Rückgaberecht.
Tipp für Händler: Achten Sie unbedingt auf die korrekte Formulierung der Belehrung und entscheiden Sie sich eindeutig für eine der gesetzlich vorgesehenen Varianten - entweder Rückgabe- oder Widerrufsrecht.
Tipp für Verbraucher: Sollten Sie im Einzelfall unklare Formulierungen in einem Onlineshop entdecken, fragen Sie im Zweifel beim Händler nach, bevor Sie von Ihrem Rückgabe- bzw. Widerrufsrecht Gebrauch machen.
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Ihr Rechtsanwalt Michael Rohrlich.
iclear Newsletter vom 27.01.2010:
Entsorgung von Elektrogeräten
Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) verpflichtet Hersteller von Elektro- bzw. Elektronikgeräten dazu, Altgeräte auf eigene Kosten zurückzunehmen und zu entsorgen. Diese Verpflichtung besteht nicht nur für die eignen, sondern auch für Geräte fremder Hersteller.
Dies hat jedenfalls das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.11.2009 (AZ: 7 C 20.08) entschieden. Nur so sei der Gesetzeszweck einer aus Umweltschutzgründen möglichst umfassende Altgeräteentsorgung zu erreichen. Diese Verpflichtung sei wegen ihrer Ausrichtung am Marktanteil des jeweiligen Herstellers und durch weitere Kompensationsmöglichkeiten finanziell auch zumutbar. Nach Ansicht der Richter steht das ElektroG im Einklang mit der deutschen Verfassung und europäischem Gemeinschaftsrecht.
Tipp für Händler: Hersteller im Sinne des ElektroG ist auch der Importeur, der Elektronikgeräte erstmals in den deutschen Markt einführt und dort an Privathaushalte verkauft, sowie auch Händler, wenn sie schuldhaft neue Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbieten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob überhaupt Elektronikgeräte verkauft wurden.
Tipp für Käufer: Informieren Sie sich beim Hersteller bzw. Importeur oder Verkäufer der von Ihnen erworbenen Elektronikgeräte, wie sie diese umweltgerecht entsorgen können. Damit kann unnötiger Müll vermieden bzw. falscher Entsorgung vorgebeugt werden.
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Ihr Rechtsanwalt Michael Rohrlich.
iclear Newsletter vom 15.12.2009:
Hinweis auf Widerrufsrecht muss rechtzeitig erfolgen
Inzwischen ist hinreichen bekannt, dass Online-Händler gegenüber ihren privaten Kunden eine Hinweispflicht auf das bestehende Widerrufs-/Rückgaberecht haben. Der Gesetzgeber hat in der BGB-Info-Verordnung sogar Mustertexte hinterlegt, auf Basis derer Händler eine juristisch korrekte Belehrung für ihren Shop zusammenstellen können. Allerdings besteht offenbar Unsicherheit darüber, wie genau dieser Belehrungspflicht form- und fristgerecht nachgekommen werden muss, um auch diesbezüglich die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Denn fest steht, der Verbraucher muss die Belehrung über die ihm zustehende Rechtsposition "rechtzeitig vor Abgabe" seiner Vertragserklärung erhalten.
Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 15.07.2009 (AZ: 16 O 76/09) entschieden, dass ein Hinweis auf das Widerrufsrecht nach Betätigen eines "Bestellen"-Buttons nicht mehr rechtzeitig, sondern im Gegenteil zu spät erfolge. Auch ein Hinweis lediglich auf der Startseite des Webshops sei nicht ausreichend, da Besucher des Shops etwa über Suchmaschinen unmittelbar auf eine Unterseite geleitet würden und daher den Hinweis auf der Startseite nicht wahrnehmen könnten.
Der Belehrungstext über das Widerrufs-/Rückgaberecht sollte daher mittels eines eigenen Menüpunkts innerhalb der Hauptnavigation erfolgen, der von jeder einzelnen Unterseite aus erreichbar ist. Hierbei kann man sich an den Regelungen zum Impressum orientieren. Zudem sollte die Widerrufs-/Rückgabelehrung auch Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein, deren Kenntnisnahme der Kunden vor Abschluss der Bestellung aktiv bestätigen muss.
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iclear Newsletter vom 08.12.2009:
Batteriegesetz zum 1. Dezember 2009 in Kraft
Zum 1. Dezember 2009 ist das Batteriegesetz (BattG) in Kraft getreten und hat die alte Batterieverordnung abgelöst. Für Online-Händler und Batterie-Hersteller ergeben sich diverse Neuerungen, die zu beachten sind. Das neue Gesetz gilt unabhängig davon, ob es sich um einzelne oder um fest eingebaute Batterien handelt. Händler, die Batterien zwar nicht herstellen, diese aber verkaufen, sind dann von den Regelungen des BattG betroffen, wenn sie als Importeure Batterien in Deutschland erstmals in Verkehr bringen. Aber auch, wenn Batterien "nur" verkauft werden, haben Händler verschiedene neue Pflichten, sofern sie sie an Verbraucher verkaufen ("B2C"-Handel).
Online-Händler müssen ihre Kunden darauf hinweisen,
- dass die Batterien nach Gebrauch kostenlos an der Verkaufsstelle zurückgegeben werden können,
- dass den Kunden eine gesetzliche Pflicht zur Rückgabe der Batterien trifft,
- welche Bedeutung das im BattG enthaltene Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne hat.
Diese Hinweise dürfen nicht bloß als Klausel in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebettet werden, sie müssen dem Kunden explizit mitgeteilt werden. Dies lässt sich am besten über einen eigenen Menüpunkt in der Hauptnavigation oder durch ein den Warensendungen beiliegendes Informationsblatt regeln.
Weitere Infos finden sich online auf der Homepage des Umweltbundesamtes (http://www.umweltbundesamt.de/abfallwirtschaft/battg/index.htm).
Tipp für Händler: Sofern Sie Batterien, und sei es auch nur als Zubehör, an Endverbraucher verkaufen, sollten Sie so schnell wie möglich Ihren Shop anpassen und den entsprechenden Hinweistext aufnehmen. Ansonsten drohen kostenpflichtige Abmahnungen!
Tipp für Verbraucher: Da Sie als Käufer von Batterien nun auch eine Pflicht zur korrekten Entsorgung derselben haben, müssen auch Sie die Neuregelungen des BattG beachten. Befolgen Sie also die Händler-Hinweise.
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iclear Newsletter vom 02.12.2009:
Irreführende Lieferzeitangaben
Wird in einer Preissuchmaschine die Verfügbarkeit von Waren mit 2-4 Tagen, im betreffenden Onlineshop dagegen mit 5-7 Tagen angegeben, so stellen die Lieferzeitangaben in der Preissuchmaschine irreführende Angaben dar. Dies gilt jedenfalls, wenn der Online-Händler über keinerlei Warenbestand verfügt. So hat jedenfalls das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 12.05.2009 (Aktenzeichen: 312 O 74/09) entschieden. Da der Händler nicht in der Lage war, innerhalb der angegebenen Zeiten zu liefern, liege darin zugleich ein Wettbewerbsverstoß.
Der Händler kann sich nur entlasten, wenn er angemessen disponiert hat, sein Vorrat aber aufgrund einer unerwartet hohen Nachfrage doch nicht ausgereicht hat. Dann seien vom Händler nicht zu vertretene Lieferschwierigkeiten entstanden, so das Hamburger Landgericht. Dies muss der Händler, der sich darauf beruft, jedoch detailliert nachweisen, indem er z.B. den genauen zeitlichen Ablauf bzw. die maßgeblichen Tatsachen darlegt, aus denen sich die vorgebrachten, unerwarteten Lieferengpässe ergeben.
Tipp für Händler: Bei der Angabe von Lieferzeiten, insbesondere im Rahmen von Preissuchmaschinen o.ä., ist stets darauf zu achten, dass sie auch den tatsächlichen Umständen entsprechen. Kommt es überraschend zu Lieferschwierigkeiten, womit gerade in der Weihnachtszeit zu rechnen sein wird, muss schnell reagiert und die Lieferzeitangaben korrigiert werden.
Tipp für Verbraucher: Preissuchmaschinen erfreuen sich großer Beliebtheit - aber gerade in puncto Aktualität liegen hier Defizite in der Natur der Sache. Daher lohnt sich vor der Bestellung oft eine Nachfrage beim Händler, um den aktuellen Stand der Dinge zu erfragen.
Weitergehende Infos und die genannten Gesetzestexte / Urteile im Volltext, soweit schon vorliegend, finden Sie auf Rechtssicher.info von Rechtsanwalt Michael Rohrlich.
iclear Newsletter vom 24.11.2009:
Bestätigungs-Mail ist kein Spam
Wer in Deutschland als Unternehmer an Verbraucher Werbung per E-Mail schicken will, muss das sog. Double-Opt-In-Verfahren berücksichtigen. Er muss dem Verbraucher die Möglichkeit geben, sich aktiv für den Erhalt der Werbung zu entscheiden, indem er seine Daten in ein entsprechendes Formular einträgt. Anschließend muss an die angegebene Mail-Adresse eine Bestätigungsmail versandt werden, in der ein Link enthalten ist, den der Besteller dann zur Verifizierung anklicken muss. Dieses Verfahren dient dazu sicherzustellen, dass der sich Eintragende auch derjenige ist, der die Werbung zukünftig auch erhalten will. Ansonsten wäre dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.
Das Landgericht München hatte darüber zu entscheiden (Beschluss vom 13.10.2009, AZ: 31 T 14369/09), ob es sich bei solch einer Bestätigungsmail nun auch schon um (unzulässige) Spam handelt. Die Münchner Richter verneinten dies. Andernfalls würde dem Versender die Möglichkeit genommen, sich rechtskonform zu verhalten und das Double-Opt-In-Verfahren überhaupt anzuwenden.
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iclear Newsletter vom 17.11.2009:
Zu hohe Schadenspauschale bei Rücklastschrift unwirksam
Nicht selten finden sich Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf einen Schadensersatz im Falle von Rückbuchungen abzielen. Für den Fall etwa, dass der Händler vereinbarungsgemäß den Kaufpreis vom Konto des Kunden abbucht und es mangels ausreichender Deckung zu einer Rücklastschrift kommt, sollen dann Bearbeitungsgebühren in bestimmter Höhe gezahlt werden. Grundsätzlich ist dagegen auch nichts zu sagen, es darf nur nicht zu einer Pauschalierung des Schadensersatzes kommen, es sollte vielmehr auf die konkrete Schadenshöhe im jeweiligen Einzelfall abgestellt und die AGB-Klausel entsprechend formuliert werden.
Mit Urteil vom 17.09.2009 (Aktenzeichen: Xa ZR 40/08) hat der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die AGB einer Fluggesellschaft entschieden, dass die Ansetzung von pauschalen Bearbeitungsgebühren in Höhe von 50 Euro im Falle von Rücklastschriften rechtswidrig und damit unzulässig ist. Dabei komme es nicht darauf an, ob die ursprüngliche Abbuchung z. B. aufgrund einer erteilten Einzugsermächtigung erfolgt ist, so die Karlsruher Richter. Ebenfalls sei nicht erheblich, ob eine andere Zahlungsmöglichkeit ausgeschlossen gewesen sei. Gegenüber Verbrauchern darf eine Schadenspauschale in einer solchen Höhe nicht angesetzt werden, entsprechende AGB-Klauseln sind schlicht unwirksam.
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Ihr
Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 02.11.2009:
Widerruf schon vor Versand der Ware möglich
Bei Fernabsatz-Kaufverträgen, also beim Kauf von Waren online, telefonisch, per Fax oder E-Mail, besteht für Verbraucher ein Widerrufsrecht. Diese Erkenntnis ist an sich nicht neu, allerdings wissen viele nicht, dass sie ihr Widerrufsrecht auch schon vor Versendung der Ware ausüben können. Letztendlich hat das sogar für beide Seiten Vorteile: Der Händler muss die Ware gar nicht erst verschicken und spart so Kosten, der Kunde wiederum hat keinen Aufwand, die Ware wieder zurückzuschicken und auf die Erstattung des Kaufpreises zu warten.
Wenn ein vor Warenversand ausgeübter Widerruf jedoch seitens des Händlers ignoriert und die Ware dennoch an den Käufer geschickt wird, stellt dies zugleich auch einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht dar. So entschied es jedenfalls das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 17.06.2009, Aktenzeichen: 9 U 20/09). Die Koblenzer Richter sahen das Versenden der Ware trotz erfolgtem Widerspruch als eine belästigende Werbung gegenüber dem Kunden an. Dabei sei es auch unerheblich, so das Gericht, dass der Händler in diesem Fall ohne Absicht handelte, da die Bearbeitung automatisiert erfolgte. Der Wettbewerbsverstoß setze kein Verschulden voraus.
Weitergehende Infos und die genannten Gesetzestexte / Urteile im Volltext, soweit schon vorliegend, finden Sie auf Rechtssicher.info.
Ihr
Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 27.10.2009:
Verbrauchereigenschaft, die Zweite.
In einem der letzten Rechtstipps ging es um die Verbrauchereigenschaft und das damit verbundene Widerrufsrecht bei Onlinekäufen. Im zurückliegenden Fall hatte eine Anwältin eine Lampe bestellt und an ihre Kanzleiadresse liefern lassen.
Nachdem das Amtsgericht Hamburg der Anwältin in 1. Instanz Recht gegeben hatte, sah es das Landgericht Hamburg als Berufungsinstanz anders und sprach ihr die Verbrauchereigenschaft ab - mit der Folge, dass ihr kein Widerrufsrecht zustand.
Die Revision wurde schließlich vor dem Bundesgerichtshof verhandelt (Urteil vom 30.09.2009, Aktenzeichen: VIII ZR 7/09). Nach Ansicht der Karlsruher Richter war die Anwältin in diesem Fall sowohl als Verbraucherin als auch als Unternehmerin anzusehen. Allerdings müsse ihr Handeln einwandfrei ihrer beruflichen Tätigkeit zuzuordnen sein, um ihr das Widerrufsrecht abzusprechen. Dies sei etwa dann der Fall, wenn das Geschäft objektiv in Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit erfolge oder die Kundin durch ihr sonstiges Verhalten signalisiert habe, dass sie keine Verbraucherin ist. Allein die Angabe der Kanzleiadresse als Liefer- und Rechnungsadresse reiche dafür allerdings nicht aus, so das höchste deutsche Zivilgericht.
Fazit: Letztendlich gilt es, bei jedem einzelnen Onlinekauf auf das "Gesamtbild" abzustellen und anhand möglichst vieler Faktoren zu beurteilen, ob im Einzelfall ein Verbraucher oder ein Unternehmer bestellt hat.
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Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 07.10.2009:
Mehrwertsteuerhinweis durch "Sternchen"
Schon Ende 2007 hat der BGH entschieden, dass bei Angeboten an Verbrauchern angegeben werden muss, ob der Preis die Mehrwertsteuer enthält (Urteil vom 04.10.2007, Aktenzeichen: I ZR 22/05). Allerdings müsse dies nicht zwingend in unmittelbarer Nähe zum eigentlichen Warenpreis geschehen, dies ergebe sich gerade nicht aus der einschlägigen Preisangabenverordnung (PAngV).
Eine Angabe mittels sog. Sternchenhinweises genüge auch, so die Karlsruher Richter. Es reiche aus, wenn der entsprechende Hinweis eindeutig räumlich der Preisangabe zuzuordnen sei. Und das kann auch mittels Sternchen (*) und dazugehöriger Erläuterung erfolgen.
Tipp für Händler: In der Praxis hat sich folgende Preisangabe bewährt: "xy Euro inkl. Mehrwertsteuer zzgl. Versandkosten", wobei eine Verlinkung zur Unterseite mit der Übersicht der Versandkosten enthalten sein sollte. Ob diese Angaben alle neben- oder untereinander dargestellt werden, ist dem jeweiligen Shop-Design geschuldet und spielt keine entscheidende Rolle.
Tipp für Verbraucher: Unabhängig davon, an welcher Stelle im Shop der Hinweis auf die Mehrwertsteuer erfolgt, sollte dies jedenfalls so gestaltet sein, dass Kunden ohne großen Aufwand erkennen können, welchen Preis das jeweilige Produkt hat, was es also letztlich insgesamt kostet. Ist diese Angabe nicht vorhanden - Vorsicht walten lassen! Ist sie vorhanden, aber ggf. nicht direkt erkennbar, so heißt das noch lange nicht, dass es sich um einen unseriösen Shop handelt.
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Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 29.09.2009:
Wertersatz bei Warenrückgabe
Das deutsche Fernabsatzrecht sieht eine Wertersatzregelung für die Fälle vor, in denen Verbraucher den Vertrag widerrufen und die Ware zurückgeben. Nicht selten ist es dann so, dass der Verkäufer gewisse Einbußen dadurch hat, dass die zurückgegebene Ware bereits benutzt oder gar beschädigt worden ist. Die Frage ist nur: Wann darf der Händler Wertersatz verlangen und wie viel?
Das Amtsgericht Backnang hat mit Urteil vom 17.06.2009 (AZ: 4 C 810/08) entschieden, dass der Händler sogar 100 Prozent Wertersatz verlangen kann mit der Folge, dass er dem Käufer den Kaufpreis nicht zurückzahlen muss. In diesem Fall hatte der Kunde einen Rasierer bestellt, benutzt und war dann vom Kaufvertrag zurückgetreten. Allerdings stellte der Verkäufer nach Prüfung fest, dass der Rasierer eindeutig genutzt worden war und nach abgestandenem Wasser bzw. Schimmel roch.
Dadurch, so das Amtsgericht Backnang, sei der Wert des Rasierers faktisch auf Null gesunken, so dass er nicht weiterverkauft werden konnte. Der Kunde hatte dementsprechend Wertersatz an den Händler zu leisten. Sein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises reduzierte sich dementsprechend auch auf Null.
Tipp für Verbraucher: Wenn Sie nach einem Online-Kauf den Vertrag noch widerrufen möchten, achten Sie darauf, dass Sie die Kaufsache nicht "wie ein Eigentümer" behandeln. Sie können zwar die Gebrauchsfähigkeit und auch die Vollständigkeit der Kaufsache überprüfen, Sie sollten das aber so vorsichtig wie möglich tun, damit sie nach der Rückgabe für einen evtl. Weiterverkauf noch verwendbar ist.
Tipp für Händler: Um im "Falle des Falles" überhaupt Anspruch auf Wertersatz zu haben, muss eine entsprechende Klausel in der Widerrufs- / Rückgabebelehrung enthalten sein. Am besten ist es, wenn Sie sich insoweit an der gesetzlichen Mustervorgabe in der BGB-Info-Verordnung orientieren.
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Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 01.09.2009:
Folgen falscher Preisauszeichnungen
Bisweilen entdecken "glückliche" Kunden in Onlineshops zu niedrig ausgezeichnete Ware, weil etwa der Händler den Flachbildschirm anstatt mit "1.900 Euro" versehentlich nur mit "190 Euro" ausgezeichnet hat. Dass diese und ähnliche Angaben erkennbar auf Tippfehlern basieren, dürfte auch dem größten Schnäppchenjäger klar sein. Dennoch wird nicht selten versucht, derartige Unachtsamkeiten seitens des Verkäufers zu nutzen, um ein (vermeintlich) gutes Geschäft zu machen.
Allerdings müssen Online-Händler sich regelmäßig nicht an solchen fehlerhaften Preisauszeichnungen festhalten lassen. Dies entschied zumindest das Amtsgericht Frankfurt a.M. mit seinem Urteil vom 10.07.2009 (AZ: 30 C 3125/08-47). Hier waren DVD-Player versehentlich zum Preis von 1 Cent angeboten worden. Eine Kundin griff die Gelegenheit beim Schopfe und bestellte gleich 10 Stück. Nach ihrer Online-Bestellung erhielt sich eine E-Mail des Shopsystems mit der Bestätigung des Eingangs ihrer Bestellung. Es kam, wie es kommen musste: Der Irrtum wurde bemerkt und die ganze Sache ging vor Gericht. Dieses gab dem Verkäufer Recht und verneinte einen wirksamen Kaufvertrag, da die Bestätigungs-Mail ausdrücklich den Hinweis darauf enthielt, dass eine Vertragsannahme nicht in dieser E-Mail, sondern erst in der Versendung der bestellten Waren zu sehen sei - dazu war es jedoch nie gekommen. Selbst wenn man einen wirksamen Kaufvertrag unterstellen würde, hätte der Verkäufer diesen anfechten können.
Auf der gleichen argumentativen Linie lag das Oberlandesgericht Nürnberg in seinem Beschluss vom 10.06.2009 (AZ: 14 U 622/09), in dem es um die eingangs erwähnten TV-Geräte ging. Auch hier wurde kein wirksamer Vertragsschluss bejaht. Zudem sei davon auszugehen, so das Gericht, dass es für den Kunden klar ersichtlich gewesen sei, dass es sich nicht um ein "Super-Sonderangebot", sondern um einen Irrtum gehandelt hatte. Wenn er nun doch auf einen Kaufvertrag poche, so verstieße dies gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Tipp für Verbraucher: Hände weg von offensichtlich falsch ausgezeichneten Waren, ein Schnäppchen ist hier in aller Regel nicht zu holen. Alternativ macht ein entsprechender Hinweis an den Shopbetreiber sicherlich mehr Sinn und gibt Hoffnung auf etwaige Kulanzhandlungen...
Tipp für Händler: Auch wenn die angesprochenen Entscheidungen positiv für Online-Händler sind, so sollte doch größte Sorgfalt insbesondere bei der Preisauszeichnung der eigenen Produkte angewendet werden. Wird nämlich z.B. durch eine automatisierte E-Mail nicht nur der Eingang der Bestellung, sondern die Annahme des Vertrages bestätigt, so würde das Ergebnis eines Gerichtsverfahrens sicherlich anders aussehen...
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Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 01.07.2009:
Vertragsannahme darf nicht zu lange dauern
Nicht selten finden sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder an anderen Stellen von Online-Shops Klauseln, welche den Zeitpunkt der Vertragsannahme durch den Händler regeln. Das Landgericht Frankfurt a. M. hatte Anfang des Jahres über die Formulierung eines Händlers ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb eines Zeitraumes von 14 Kalendertagen anzunehmen zu entscheiden (Beschluss vom 02. Februar 2009, Aktenzeichen: 3-12 O 11/09).
Das Frankfurter Landgericht stufte eine derartige Klausel als wettbewerbswidrig ein, da der Händler sich in diesem Fall die Vertragsannahme unangemessen lange vorbehalte. Er verstoße damit gegen das Verbot, Klauseln mit Wertungsmöglichkeiten (§ 308 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) einzusetzen, so das Gericht.
Tipp für Kunden: Mit Ihrem Besuch in einem Webshop unternehmen Sie sozusagen einen Schaufensterbummel. Mit Ihrer Bestellung im Shop geben Sie dementsprechend - im Gegensatz etwa zu eBay-Auktionen - gegenüber dem Händler ein Vertragsangebot ab, welches dieser annehmen kann oder auch nicht. Achten Sie darauf, ob und wie lange sich der Händler die Vertragsannahme vorbehält. Der Zeitraum sollte keinesfalls länger als das Ihnen zustehende Widerrufs- / Rückgaberecht, also 14 Tage, sein.
Tipp für Händler: Aus Händlersicht ergibt es durchaus Sinn, eingehende Bestellungen nicht unmittelbar oder gar automatisiert anzunehmen, sondern erst eine gewisse Zeit abzuwarten, um z. B. den Warenbestand zu prüfen o.ä. Allerdings darf, wie gezeigt, die Zeitspanne nicht zu lange sein.
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Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 23.06.2009:
Dienst- oder Werkvertrag?
Sowohl der Dienst- als auch der Werkvertrag sind nahezu gleiche Vertragstypen; bei beiden wird eine bestimmte Handlung (Dienstleistung / Werkleistung) gegen ein Entgelt erbracht. Das bringt in der Praxis allerdings häufig Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich. Als Folge der Einstufung als Dienst- oder als Werkvertrag ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen mit zum Teil erheblichen Auswirkungen. Beispielsweise muss im Rahmen eines Werkvertrages, wie der Name schon andeutet, ein bestimmtes Werk erstellt werden. Solange dies nicht vereinbarungsgemäß geschieht, muss der Werkbesteller dieses nicht abnehmen und auch noch kein oder zumindest nicht das volle Entgelt zahlen.
Wenn also z. B. jemand beauftragt wird, Beratung hinsichtlich der geplanten Neuanschaffung eines Computers zu geben, wird mit demjenigen ein Dienstvertrag (auch als "Dienstleistungsvertrag" bezeichnet) abgeschlossen. Ob der Beratene dann hinterher mit dem gekauften Computer auch wirklich zufrieden ist, liegt nicht mehr im Einflussbereich des Dienstleisters. Bei der Dienstleistung stehen der Aufwand, das Know-How und die Zeit im Vordergrund. Diese Faktoren werden entsprechend vergütet, nicht ein bestimmtes Ergebnis. Natürlich steht die Zweckerreichung dem Dienstvertrag nicht entgegen und ist häufig ein erfreulicher "Nebeneffekt".
Wird hingegen beispielsweise ein Webdesigner beauftragt, eine Internetseite zu erstellen, so handelt es sich hierbei regelmäßig um einen Werkvertrag. Allerdings kommt es immer auf die Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien im konkreten Einzelfall an.
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Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 19.05.2009:
Verbrauchereigenschaft
Das Bestehen des Rückgabe- / Widerrufrechts setzt ein Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher voraus. Bisweilen ist aber genau die Verbrauchereigenschaft strittig, nämlich z.B. dann, wenn ein Einzelunternehmer oder Freiberufler Waren für private Zwecke einkauft.
Über einen solchen Fall hatte das Landgericht Hamburg zu entscheiden (Urteil vom 16.12.2008, Aktenzeichen: 309 S 96/08). Im Zweifel komme es auf den "objektiven Empfängerhorizont" an, so die Hamburger Richter. Es sei entscheidend, was der Verkäufer verstanden hat bzw. verstehen durfte. Wenn also, wie im Hamburger Fall, eine Rechtsanwältin in einem Onlineshop Lampen für private Zwecke kauft und diese dann aber an ihre Büroadresse versenden lässt, stellt sich das für den Händler so dar, als bestelle sie in ihrer Eigenschaft als Anwältin und eben nicht als Privatperson. Das gilt jedenfalls dann, wenn auch die Korrespondenz über die geschäftliche Mail-Adresse der Anwältin geführt wurde.
Folge: Sie konnte sich nicht auf ein Widerrufsrecht berufen und die Lampen daher nicht wegen Nichtgefallens einfach so zurückgeben. Das Gericht wies darauf hin, dass die Klägerin "durch ihr eigenes Verhalten nach außen hin den Eindruck vermittelt hat, sie handele als Rechtsanwältin". Daher sei es im Ergebnis auch nicht unbillig, sie auch als solche zu behandeln und an ihrem eigenen Verhalten festzuhalten.
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Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 07.05.2009:
Änderungen vorbehalten?
Sehr oft finden sich in Katalogen aber auch in Online-Shops Texte wie "Änderungen und Irrtümer vorbehalten", "Abbildung ähnlich" etc. Aber sind derartige Klauseln wirksam? Zählen sie gar als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?
Das Oberlandesgericht stellte in seinem Urteil vom 29. November 2007 (Aktenzeichen: 17 U 91/07) folgendermaßen fest: Grundsätzlich seien solche Klauseln zulässig und können auch unter den Begriff der AGB fallen. Dann müsse die Formulierung aber aus Sicht der Kunden erkennbar den Inhalt des Vertragsverhältnisses regeln wollen. Bei Fußnotentexten, wie etwa "Abbildung ähnlich", sei dies jedoch nicht der Fall.
Allerdings bezieht sich diese Entscheidung auf Klauseln in gedruckten Katalogen. Ob die Rechtsauffassung auch so einfach auf Online-Shops übertragbar ist? Prinzipiell können Fehler bei der Textgestaltung bzw. dem Druck von Katalogen nicht ausgeschlossen werden. Es muss also dem Anbieter möglich sein, auf diesen Umstand hinzuweisen. Im Unterschied zu Online-Shops sind gedruckte Kataloge auf eine längere Zeitspanne ausgerichtet, in der sich auch schon einmal Änderungen der Produkte ergeben können. Bei Web-Shops hat der Betreiber jederzeit die Möglichkeit, kurzfristig auf Änderungen zu reagieren.Tipps für Händler: Von der Verwendung solcher oder ähnlicher Klauseln in Online-Shops wird daher abgeraten.
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Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 28.04.2009:
Urteile über eBay auch auf Webshops übertragbar
In seinem Urteil vom 12. Februar 2009 (Aktenzeichen: 12 O 12/09) hatte das Landgericht Bochum über drei Aspekte des Wettbewerbsrechts zu entscheiden. Darin hat ein eBay-Mitglied ein anderes wegen folgender Verstöße abgemahnt:
1. Fehlende Angaben zu Versandkosten ins Ausland
2. Anbieten von "versichertem und unversichertem Versand"
3. In Produktbeschreibung enthaltenem Text "Echtheitsgarantie: die
Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich
garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100%
Originalwaren".
Die Bochumer Richter gaben dem Kläger in allen drei Punkten Recht:
1. Das Fehlen der Versandkostenangaben für den Auslandsversand stelle einen
Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar.
2. Das ausdrückliche Anbieten eines "versicherten Versandes" ist für
den Kunden irreführend. Er könnte glauben, dass im Verhältnis Händler -
Verbraucher immer der Händler das Versandrisiko trage.
3. Das Herausstellen einer "Echtheitsgarantie" ist eine unzulässige
Werbung mit Selbstverständlichkeiten, auch wenn es auf eBay zahlreiche
gefälschte Produkte gäbe, so das Gericht.
Tipp für den Verbraucher: Sind Sie sich über die Bedeutung einer Händlerangabe unschlüssig, fragen Sie einfach mal per E-Mail bei dem jeweiligen Händler nach.
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Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 24.03.2009:
Kundendienstinformationen
In einer der vergangenen Ausgaben des iclear Newsletters berichteten wir über die gesetzlichen Neuerungen 2009, insbesondere die Novelle des Wettbewerbsrechts. Eine Auswirkung dieser neu eingeführten "schwarzen Liste mit 30 Todsünden" ist auch ohne entsprechende Gerichtsentscheidungen bereits spürbar. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) müssen Verbrauchern Informationen über ein "Verfahren zum Umgang mit Beschwerden" mitgeteilt werden. Am besten kann das durch entsprechende Angaben im Impressum, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer extra FAQ-Sektion geschehen.
Tipp für den Händler: Dieser Vorschlag sollte das gesetzliche Erfordernis erfüllen, allerdings sind zu dieser brand-neuen Thematik noch keine Urteile in der Welt. Im Zweifel steht man jedoch mit einer solchen Passage besser da als ohne.
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Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 03.03.2009:
Informationspflichten nach Vertragsschluss
Das Thema Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften bleibt auch 2009 spannend. Bekannt ist die Tatsache, dass Verbraucher bereits vor Vertragsschluss über bestehendes Widerrufs- / Rückgaberecht informiert werden müssen. Zusätzlich ist zu beachten, dass auch nach erfolgtem Vertragsschluss Informationspflichten bestehen.
In seinem Beschluss vom 24. Oktober 2008 (Aktenzeichen: 14 O 191/08) hat das Landgericht in Bochum entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (sofern vorhanden) und auch die Widerrufs- / Rückgabebelehrung spätestens bis zur Lieferung der Waren an den Kunden versandt werden müssen. Dies muss schriftlich passieren, also per E-Mail, Fax oder Post. Die entsprechenden Angaben auf der jeweiligen Internetseite genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht. Eine Nicht-Beachtung dieser Pflicht stellt ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und somit eine weitere Abmahn-Falle dar.
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Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 03.02.2009:
Kein Schmerzensgeld nach Kamelle-Treffer
Aus Anlass des Karnevals, Faschings oder wie die "5. Jahreszeit" sonst noch genannt wird, findet an dieser Stelle ein "typisches" Karnevals-Urteil Erwähnung:
Der Zuschauer eines Karnevalumzuges hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn er von einer Pralinenschachtel getroffen wird und dadurch Verletzungen davonträgt. So sah es jedenfalls das Amtsgericht Aachen in seinem Urteil vom 10. November 2005 (Aktenzeichen: 13 C 250/05) - also einen Tag vor Start der "närrischen Session". Es sei allgemein bekannt, so das Aachener Gericht, dass bei Karnevalsumzügen von den Festwagen verschiedenste Gegenstände in die Zuschauerreihen geworfen werden. Das hiermit für die Zuschauer verbundene Risiko, von einem dieser Gegenstände getroffen oder auch verletzt zu werden, dürfte jedem dort Anwesenden bekannt sein. Jeder Zuschauer willige durch seine Anwesenheit in ein solches Verletzungsrisiko ein, so dass später jedenfalls keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können - so die Auffassung des Amtsgerichts Aachen. Gerade im Rheinland ist es nun einmal üblich, nicht nur mit Bonbons, sondern auch mit Pralinenschachteln o.ä. zu werfen.
Unser Tipp hierzu: Wenn Sie Angst vor Verletzungen haben, schauen Sie einfach von zu Hause aus zu...
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Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 13.01.2009:
Kein Wertersatz für Nutzung mangelhafter Ware
Stellt sich innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist beim Verbrauchsgüterkauf (2 Jahre) heraus, dass die vom Verbraucher erworbene Ware mangelhaft ist und tauscht der Verkäufer diese Sache mangels Reparaturmöglichkeit aus, so kann der Verkäufer vom seinem Kunden keine Wertentschädigung für die erfolgte Nutzung der ursprünglich gelieferten, mangelhaften Sache verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26. November 2008 (Aktenzeichen: VIII ZR 200/05) entschieden.
Insgesamt durchlief der konkrete Rechtsstreit viele Instanzen. Letztlich versagte der BGH dem Verkäufer einen Anspruch auf Wertersatz für die zunächst genutzte und später aufgrund eines Mangels ausgetauschte Ware. Die Vorschrift des § 439 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) entgegen seinem Wortlaut einschränkend anzuwenden.
Fazit: Unabhängig davon, wie lange eine Ware vom Endkunden genutzt worden ist, wenn aufgrund eines Mangels ein berechtiger Anspruch auf Austausch / Neulieferung besteht, kann der Verkäufer also keine Entschädigung für die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Nutzung der Ware durch den Käufer verlangen.
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Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 16.12.2008:
Was war 2008?
Auch in 2008 haben wir Sie regelmäßig über Rechtsfragen im Internet informiert: Ob es um Widerrufe von Bestellungen oder deren richtige Rücksendung ging, ob wir dargestellt haben, wie Händler sich in ihrem Impressum korrekt präsentieren oder ihre AGB formulieren müssen oder welche Rechte Sie als Kunde bei Käufen im Internet haben.
Diese und einige Fragen mehr waren Inhalt in den iclear-Newslettern 2008. Falls sie den einen oder anderen Rechtstipp nachlesen möchten, finden Sie die gesammelten Ausführungen auf unserer iclear Homepage unter "Was ist iclear" oder klicken Sie einfach hier.
Wie Sie sehen, sind wir immer bestrebt, Ihren Einkauf sicher zu gestalten. Dabei ist es unser Ziel, das Internet insgesamt etwas sicherer zu machen. Am sichersten ist es jedoch, wenn Sie Ihre Internetbestellungen über iclear bezahlen. iclear gibt Ihnen als einziger Anbieter eine 100%ige Garantie überall da, wo Sie mit iclear bezahlen können. Seriöse iclear-Partner erkennen Sie oft schon an dem iclear-Logo auf der Eingangsseite.
Wir freuen uns, Sie auch 2009 rechtssicher mit aktuellen Entscheidungen zum Online Markt auf den Laufenden zu halten.
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Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 09.12.2008:
Verwirkung der Rückabwicklung
Ein gerade in der Weihnachtszeit wichtiger Aspekt ist das Rückgabe- / Widerrufsrecht. Im Normalfall heißt es dann: Ware zurück und Geld zurück. In der Praxis entstehen allerdings nach wie vor Probleme bei der tatsächlichen Rückabwicklung eines Vertrages. Denn Verbraucher können das ihnen nach Ausübung ihres fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts zustehende Recht auf Rückabwicklung des (Kauf-) Vertrages verwirken, wenn sie die erhaltene Ware nicht zeitnah nach Ausübung des Widerrufsrechts an den Verkäufer zurücksenden. Ein Zeitraum von fast sechs Monaten ist nicht mehr als "zeitnah" in diesem Sinne anzusehen. So hat es zumindest das Amtsgericht Bielefeld in seinem Beschluss vom 20. August 2008 (Aktenzeichen 15 C 297/08) entschieden.Grundsätzlich gilt also, dass sowohl Verkäufer als auch Kunde nach erklärtem Widerruf die Rückabwicklung, also die Rückgabe der jeweils erhaltenen Leistungen, so bald als möglich durchführen sollten. Sicherlich gibt es in manchen Fällen Klärungsbedarf, aber zu lange sollte man sich, wie gezeigt, nicht Zeit lassen.
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Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 25.11.2008:
Ist Werbung per Telefon zulässig?
Gerade in der (Vor-)Weihnachtszeit nehmen die Belästigungen in Form von Spam-Mails, Flyern oder auch Werbe-Anrufen stark zu. Natürlich wollen in dieser traditionell konsumstarken Zeit Produkte verkauft werden, dies darf jedoch nicht um jeden Preis geschehen. Verbraucher dürfen grundsätzlich nicht ohne ihre vorherige Einwilligung telefonisch zu Werbezwecken kontaktiert werden.
Das Oberlandesgericht Köln hat bereits in seinem Urteil vom 23. November 2007 (Aktenzeichen: 6 U 95/07) klargestellt, dass eine solche Einwilligungserklärung nicht im "Kleingedruckten" versteckt sein darf. Im Gegenteil: Verbraucher müssen explizit darauf hingewiesen und so ihre Zustimmung eingeholt werden, wenn ihre Daten zu (telefonischen) Werbezwecken Verwendung finden sollen. Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 02.11.2000 (AZ: I ZR 154/98) eine ganz ähnliche Auffassung vertreten. Das Landgericht Coburg hat kurze Zeit später in seinem Urteil vom 13.12.2007 (AZ: 1 HK O 37/07) entschieden, dass auch langjährige geschäftliche Beziehungen zwischen einem Unternehmen und einem Privatkunden nicht die ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers zur Telefonwerbung entbehrlich macht.
Das bei Adress-Händlern verbreitete Erwerben von Adressbeständen inklusive entsprechender Einwilligungserklärungen ist ebenfalls nicht zulässig. Diese Erklärungen beziehen sich nicht auf zukünftige, ungewisse Rechtsverhältnisse, so jedenfalls das Oberverwaltungsgericht Köln (Beschluss vom 26.09.2008, AZ: 13 B 1331/08).
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Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 19.11.2008:
Telefonnummer doch keine Pflichtangabe?
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16. Oktober 2008 (Aktenzeichen: C 298/07) hat bei einigen Online-Händlern für Verwirrung gesorgt. Durch Medienberichte aber auch durch das Urteil selber konnte der Eindruck entstehen, als sei die Angabe einer Telefonnummer im Impressum einer Internetseite doch keine Pflichtangabe im Sinne des Telemediengesetzes (hier: § 5 TMG). Denn bislang war relativ klar, dass die Angabe einer Telefonnummer zur "schnellen elektronischen Kontaktaufnahme" in diesem Sinne notwendig ist.
Die Richter am EuGH haben geurteilt, dass dann keine (zusätzliche) Telefonnummer angegeben werden muss, wenn ein Kontaktformular vorhanden ist. Ein solches Kontaktformular sei dann ausreichend, wenn der Betreiber der Internetseite in der Lage ist, auf über das Kontaktformular gestellte Anfragen innerhalb von 30 - 60 Minuten reagieren zu können. Ist dies nicht gewährleistet, sei die Angabe einer Telefonnummer "zusätzlich zur Mail-Adresse" Pflicht.
Tipp für Händler: Geben Sie im Impressum sowohl eine Mail-Adresse wie auch eine Telefonnummer an; eine Faxnummer ist hingegen entbehrlich. Im Sinne der Kundenfreundlichkeit ist es natürlich sinnig, alle vorhandenen Kommunikationswege anzubieten und diese jedenfalls auch im Impressum zu veröffentlichen. Aus Kundensicht ist eine derartige Transparenz neben dem Angebot von iclear sicherlich als positiv zu werten.
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Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 04.11.2008:
Wettbewerbsverstoß durch unzulässige AGB-Klauseln
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat am 4. Juli 2008 (AZ: 6 W 54/08) entgegen dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 16.05.2008 (AZ: 6 U 26/08) bestätigt, dass die Verwendung unzulässiger AGB-Klauseln ein Wettbewerbsverstoß und damit ein abmahnfähiges Verhalten darstellen kann. In der Entscheidung hatten die Frankfurter Richter gleich mehrere Klauseln sowie die Art der Darstellung als unzulässig gewertet. Folgende Klauseln entsprachen nicht den gesetzlichen Vorgaben: Begrenzungen der gesetzlichen Gewährleistung auf weniger als 1 Jahr und die Bestimmung einer Frist zur Annahme des Vertrages von 4 Wochen sowie die Darstellung sowohl der AGB als auch der Widerrufsbelehrung in Form einer "Scrollbox".
Tipp für Händler: Wie dieser Beschluss erneut zeigt, kann nicht genug davor gewarnt werden, AGB einfach selbst zu gestalten oder gar von Dritten zu kopieren. Die Erstellung mit anwaltlicher Hilfe kann im Zweifel Kosten sparen. Die Hilfe bei der Erstellung Ihrer AGB bieten wir Ihnen hier.
Tipp für Verbraucher: Nehmen Sie sich stets die Zeit, vor einem Online-Einkauf einen Blick in das Kleingedruckte zu werfen.
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iclear Newsletter vom 29.10.2008:
Namens- und Titelzusätze im Web-Impressum
Nicht selten liest man im Impressum von Webseiten z.B. "Max Mustermann Elektroteile, Geschäftsführer: Max Mustermann". So verbreitet solche Formulierungen leider immer noch sind, so falsch sind sie. Generell gilt: Vorsicht mit Namenszusätzen im Web-Impressum!
Begriffe, wie "Geschäftsführer", "Inhaber" oder "Firma" etc., weisen auf ein Unternehmen bzw. sogar auf eine bestimmte Gesellschaftsform hin, so dass eine fehlerhafte Verwendung derartiger Titel zur Irreführung im Wettbewerb und damit auch zu Abmahnung von Mitbewerbern führen kann. Zudem wird für Besucher bzw. Kunden nicht auf Anhieb klar, mit wem genau sie es zu tun haben.
Tipp für Webmaster: Auch wenn das Thema Web-Impressum inzwischen ein "alter Hut" zu sein scheint, verwenden Sie auch hierbei große Sorgfalt und holen im Zweifel Rechtsrat ein. Denn nach wie vor lauern hier Abmahnfallen. Geschäftsführer darf man sich z.B. nur dann nennen, wenn man einer GmbH vorsteht.
Tipp für Verbraucher: Werfen Sie insbesondere bei Onlineshops vor der Bestellung doch mal einen kurzen Blick ins Impressum, auch als juristischer Laie kann man hier einen ersten Eindruck über den zukünftigen Geschäftspartner gewinnen. Haben Sie ein "komisches Gefühl", fragen Sie einfach mal per Anruf oder E-Mail nach. Oder nutzen Sie nur Shops, in denen iclear angeboten wird. Dann sind Sie immer auf der sicheren Seite.
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iclear Newsletter vom 14.10.2008:
Die neue Verpackungsverordnung
Zum 1. Januar 2009 wird eine Novelle der Verpackungsverordnung (VerpackV) in Kraft treten. Danach sind Hersteller / Händler dazu verpflichtet, leeres, gebrauchtes Verpackungsmaterial des Verbrauchers kostenfrei zurückzunehmen. Dem Verkäufer steht es jedoch frei, durch die Beteiligung an einem dualen System wie dem dem "Grünen Punkt", dieser Rücknahmepflicht zu entgehen. In diesem Fall obliegt dem Verbraucher die Pflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Verpackungen mit "Grünem Punkt". Der Händler wird hierdurch von seiner Rücknahmepflicht befreit.Damit Sie als Kunde sehen, ob der Händler oder Sie für die Entsorgung zuständig ist, gilt ab 2009 eine Registrierungspflicht für alle Verpackungen, die an Endkunden verschickt werden. Es müssen mithin alle solche Verpackungsmaterialien bei einem Entsorgungsunternehmen registriert und auch mit dem jeweiligen Symbol dieses Unternehmens versehen werden.Prinzipiell werden Unternehmer nicht dazu gezwungen, sich einem Entsorger anzuschließen, allerdings dürfen keine Verpackungen, Füllmaterial usw. mehr verwendet werden, die nicht bei einem solchen flächendeckenden Rücknahmesystem registriert sind. Die Pflicht zur Registrierung trifft nur diejenigen Händler bzw. Hersteller, die Verkaufsverpackungen erstmals in den Verkehr bringen.
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Das "Dracula"-Urteil
Anlässlich des bevorstehenden Halloween-Festes steht diesmal ein etwas "schauriges" Urteil im Blickpunkt, nämlich die sog. "Dracula"-Entscheidung. In diesem (Urteil vom 7. Juni 2001, Aktenzeichen: 4HK O 23770/00) hatte sich das Landgericht München I und als zweite Instanz später auch das OLG München (Aktenzeichen: 29 U 4121/01) mit Aspekten des Kennzeichenrechts zu beschäftigen.Ein (angeblicher) Nachfahre Graf Draculas erhob Anspruch auf die Domain "dracula.de", unter welcher Inhalte der Alcomix GmbH abrufbar sind, ein Shop für ein alkoholhaltiges Getränk namens "Dracula". Letztendlich entschied das OLG München zugunsten der Alcomix GmbH auf Grundlage des im Domainrecht geltenden Grundsatzes "first come, first served". Das Unternehmen durfte also die bereits seit 1996 auf sie registrierte Internetadresse weiterhin verwenden.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG München war übrigens passender Weise kurz vor Halloween!
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Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 27.08.2008:
Unwirksame Teilleistungsklausel in AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind immer wieder Gegenstand von juristischen Auseinandersetzungen und somit auch eine nicht zu unterschätzende Falle für den Unternehmer; gleichzeitig natürlich auch "ärgerliches Kleingedrucktes" für den Kunden. Das Kammergericht Berlin hat am 25. Januar 2008 beschlossen (Aktenzeichen: 5 W 344/07), dass AGB-Klauseln über Teillieferungen bzw. -abrechnungen unzulässig und abmahnfähig sind. Formulierungen, wie z. B. "Teillieferungen durch den Verkäufer sind zulässig", sind demnach tabu. Sie stellen eine unzulässige Beschränkung von Verbraucherrechten hinsichtlich des Rücktritts bzw. der Zurückbehaltung dar. Insbesondere in der Regelung über die Teilabrechnung sahen die Berliner Richter eine problematische, für den Verbraucher nachteilige und daher unzulässige Klausel.
Empfehlung: Nur das wirklich Notwendige in die AGB packen. Der Einsatz von AGB, ist keine Pflicht. Kommen allerdings AGB zum Einsatz, müssen diese natürlich inhaltlich korrekt sein. Zudem sollten sie übersichtlich gestaltet sein und zumutbar/sichtbar zur Kenntnis genommen werden können.
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Ihr
Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 05.08.2008:
Hinweis auf Gefahrtragung muss nicht in AGB
Gute Nachricht für Sie als Verbraucher: Die Rücksendung der Ware nach ausgeübtem Widerrufsrecht erfolgt stets Gefahr des Händlers. Schreibt der Händler den Hinweis "Rücksendung auf unsere Gefahr" nicht in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dann stellt dies jedoch nicht automatisch eine unlautere Wettbewerbshandlung dar. Das Kammergericht Berlin entschied, dass eine Pflicht, die Widerrufsregelungen "in allen Einzelheiten darzustellen", zu weit geht (Beschluss vom 16.11.2007 - AZ: 5 W 341/07). Eine Widerrufsbelehrung müsse zwar den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, dürfe aber auch nicht mit zu viel juristischem Text überladen werden und dadurch für den Endverbraucher unverständlich werden, so die Berliner Richter sinngemäß. Für alle Händler wird die Verwendung des aktuellen Musters der Widerrufs- / Rückgabebelehrung unbedingt angeraten, im Zweifel sollte Rechtsrat eingeholt werden.
Tipp für Verbraucher: Viel wichtiger als der exakte Wortlaut einer Widerrufsbelehrung ist bereits vor dem Kauf der Gesamteindruck eines Internetshops und eventuelle Erfahrungen Dritter mit dem betreffenden Webshop. Folgen Sie beim Kauf Ihrer Intention bzw. setzen Sie Ihren gesunden Menschenverstand ein. Oft ist der persönlich Eindruck mehr wert, als das Kleingedruckte. Sollte iclear in einem Webshop nicht angeboten werden und Sie möchten bei dem betreffenden Händler über iclear einkaufen, kontaktieren Sie uns oder den Händler. iclear ist in der Regel sehr schnell integriert.
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Ihr
Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 22.07.2008:
Anforderung an Widerruf
Um das ihnen zustehende Widerrufsrecht auszuüben, müssen Verbraucher nicht unbedingt das Wort "Widerruf" verwenden, allerdings muss sich aus ihrer entsprechenden Erklärung ergeben, dass sie ihr Widerrufsrecht in Anspruch nehmen: Das Amtsgericht Schopfheim hatte in seinem Urteil vom 19. März 2008 (Aktenzeichen: 2 C 14/08) über die Auslegung der Erklärung eines Käufers zu entscheiden. Das Gericht urteilte, die Erklärung, "eine Rücksendung" zu haben, sei nicht ausreichend bestimmt. Es werde nicht klar, aus welchem Grund die Rücksendung erfolgen solle, ob also Gewährleistungsansprüche geltend gemacht würden oder die Rückabwicklung des gesamten Vertrages Ziel der Erklärung sei. Eine Widerrufserklärung durch schlüssiges Handeln kann zwar z. B. auch durch Rücksendung der Ware(n) erfolgen. Eine solche erfolgte hier allerdings erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, daher bestand auch kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Schlägt der Händler also keine Vorgehensweise bei Ausübung des Widerrufs- / Rückgaberechts vor, so ist zu empfehlen, den Begriff "Widerrufsrecht" bzw. "Rückgaberecht" zu verwenden. Jedenfalls sollte klar zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Festhalten an dem Vertrag nicht länger gewünscht sei. Eine Begründung der Ausübung des Widerruf- / Rückgaberechts muss nicht erfolgen. Haben Sie bei einem Händler über iclear bezahlt, werden wir Sie bei diesem Prozess gerne unterstützen.
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Ihr
Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 01.07.2008:
Vorleistungsklauseln
Sie kennen den Fall: Sie kommen in einen Internetshop, suchen sich Ihre Produkte aus und wollen die Bestellung abschließen. Angeboten wird allerdings leider nicht die Zahlung per iclear sondern nur per Vorauskasse. Die Frage, die sich hierbei stellt ist, darf der Verkäufer ausschließlich Vorkasse akzeptieren oder muss er z. B. auch noch Zahlung auf Rechnung, per Nachnahme oder im optimalen Fall per iclear anbieten?
Nach Auffassung des LG Hannover vom 23. Oktober 2007 (Aktenzeichen: 32 O 67/07) können Verkäufer auch bei Online-Portalen, auf Vorleistung des Käufers bestehen. Denn grundsätzlich seien derartige Vorleistungsklauseln auch gegenüber Verbrauchern zulässig, wenn für die Klauseln sachliche Gründe vorlägen und keine überwiegenden Interessen der Käufer entgegenstünden. Da im Fernabsatzgeschäft in aller Regel eine Zug-um-Zug-Leistung "also unmittelbarer Austausch von Ware gegen Geld" nicht möglich ist, ist fraglich, wer vorleistungspflichtig ist. Die Gefahr der Nichtzahlung durch den Käufer bzw. der Nichtlieferung durch den Verkäufer ist gleichermaßen hoch zu bewerten, wobei der höhere Aufwand aufgrund der Versandabwicklung beim Verkäufer liegt. Daher ist die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht als zulässig anzusehen. Sind Sie als Käufer jedoch unsicher, suchen Sie sich lieber einen Händler mit iclear. Immerhin ist der billigste Händler nicht immer der günstigste - vor allem dann nicht, wenn Sie die Ware nie erhalten.
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Ihr
Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 10.06.2008:
Genauigkeit von Lieferzeitangaben
In dem Urteil vom 23. Oktober 2007 äußerten die Richter des Landgerichts Hannover (Aktenzeichen: 32 O 67/07) ihre Rechtsauffassung zu einem weiteren wichtigen Aspekt: Ausgangspunkt war die Frage nach der Exaktheit von Lieferzeitangaben. Konkret ging es um die Formulierung "Sobald der Kaufpreis inkl. MWSt. auf das angegebene Konto gezahlt wurde, wird der Versand veranlasst".
Die derart angegebene Lieferfrist sei gem. den Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hinreichend bestimmt, so die Richter. Der Zusatz "in der Regel", welcher hingegen zu unbestimmt wäre, war gerade nicht vorhanden. Nach Ansicht des Gerichts sei die Formulierung vielmehr so zu verstehen, dass der Händler im normalen Geschäftsalltag nach Geldeingang die Lieferung unverzüglich veranlassen werde und dies sei nicht zu beanstanden. Die Konsequenz für den Käufer ist, dass bei Zahlung per Vorauskasse an den Händler die u. a. mehrtägige Überweisungsdauer berücksichtigt werden muss.
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Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 03.06.2008:
Abweichende Produktbilder unzulässig?
Ob zurückgesendete Ware ohne Originalverpackung als "neu" verkauft werden darf, verriet uns der letzte Newsletter. Im selben Urteil behandelte das Landgerichts Hannover vom 23.10.2007 (AZ: 32 O 67/07) das Thema: Dürfen im Rahmen von Produktbeschreibungen Bilder verwendet werden, welche nicht mit der angebotenen Ware identisch sind, wenn nicht zugleich unter / neben dem Bild auf diesen Umstand hingewiesen wird?
Wie so oft gibt es hier eine "typische Juristenantwort": "Es kommt darauf an". Genauer gesagt kommt es auf die konkreten Abweichungen an. Liegen nur minimale Abweichungen vor, reicht ein kurzer Hinweis dazu in der Artikelbeschreibung aus. Anders sieht es bei Abweichungen größerer Art aus. Bei diesen muss der betreffende Hinweis deutlicher gestaltet sein. Wie solch ein "deutlicher Hinweis" in der Praxis auszusehen hat, hängt jedoch stark vom jeweiligen Einzelfall ab und kann nicht pauschal angegeben werden. Abschließend ist jedoch festzustellen, dass alls Darstellungsdabweichungen immer gekennzeichnet werden müssen.
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Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 26.05.2008:
"Neue" Ware ohne Originalverpackung?
Aufgrund der Tatsache, dass Händler ihre Kunden nicht dazu verpflichten dürfen, nach ausgeübtem Widerrufsrecht die Ware nur in der Original-Verpackung zurückzuschicken, entsteht nicht selten eine für den Händler unangenehme Situation. Er muss den Kaufpreis zurückerstatten und bekommt dafür dann zwar auch die Ware wieder, aber eben eventuell ohne die originale Verpackung. Die daraus resultierende Frage lautet: Dürfen Verkäufer, die aus einem Widerruf stammende Ware, welche sich zwar noch in einem neuwertigen Zustand, dafür nicht mehr im Originalkarton befindet, mit der Beschreibung als "neu" wieder verkaufen?
In seinem Urteil vom 23. Oktober 2007 (Aktenzeichen: 32 O 67/07) hat das Landgericht (LG) Hannover diese Frage bejaht. Veränderungen an oder gar das Fehlen der Original-Verpackung dürften nicht dazu führen, dass die Ware selbst nicht wieder als "neu" verkauft und auch genauso bezeichnet werden darf, so das Gericht.
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Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 06.05.2008:
Angabe des "Ladenpreises" abmahnfähig
Die oft zu findende Werbung mit einem gegenüber dem "Ladenpreis" niedrigeren Preis ist mit gewissen Risiken verbunden und sollte von Online-Händlern eher zurückhaltend eingesetzt werden. Andernfalls laufen sie Gefahr, in eine Abmahnfalle zu tappen.
Das Landgericht Berlin (Urteil vom 20.08.2007) hatte entschieden, dass der Begriff "Ladenpreis" mehrdeutig, mithin wettbewerbswidrig und daher abmahnfähig ist. Dies gelte jedenfalls dann, so die Berliner Richter, wenn es sich um Markenware handelt. Außerdem ist die Bezugnahme auf einen "Ladenpreis" irreführend, wenn nicht zugleich klargestellt werde, ob es sich dabei um den in der Branche durchschnittlich im Laden verlangten Preis, einen allgemeinen Marktpreis, einen vom Hersteller empfohlenen Preis oder den (früher) vom Werbenden selbst in seinem Laden geforderten Preis handele. Ganz ähnlich hatte auch das LG Potsdam (Aktenzeichen: 52 O 157/07) argumentiert.
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Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 29.04.2008:
Kostenloser Umtausch defekter Geräte
Bisher musste der Kunde bei Nutzung einer defekten (oder auch vertragswidrigen) Ware bis zu dessen Austausch durch den Händler für die Nutzung Wertersatz leisten. Nach der aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist dies nicht mehr gegeben. Händler dürfen mit dem Urteil vom 17. April 2008 (AZ: C-404/06) keine Nutzungsentschädigung mehr bis zum Umtausch der defekten Ware verlangen. Das Urteil beruht auf einer EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf. Widersprechende gesetzliche Regelungen in Deutschland müssen nun entsprechend angepasst werden, so die EuGH-Richter.
Als Kunde ist Ihnen zu raten, in solch einem Fall keine Zahlung an den Händler zu leisten und auf ihre Rechte zu bestehen. Händlern sei dagegen ans Herz gelegt, dass sie entsprechende Nutzungsentschädigungsklauseln in Fällen eines Umtauschs aufgrund eines Defektes aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen streichen. Darüber hinaus dürfen sie nicht mehr diese Entschädigung von ihren Kunden verlangen.
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Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 15.04.2008:
Fax- und Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung
Im letzten Newsletter erfuhren Sie, dass Händler nicht verpflichtet sind, im Impressum eine Faxnummer anzugeben. In derselben Entscheidung (Aktenzeichen: 5 W 77/07) urteilte das Oberlandesgericht Hamburg, was in der Widerrufsbelehrung aufgenommen werden muss.
Achtung: In der Widerrufsbelehrung kann zwar auch, muss allerdings nicht die Faxnummer auftauchen. Die Telefonnummer hingegen sollte tunlichst nicht präsent sein, denn dadurch würde dem Kunden fälschlicherweise suggeriert, dass sein Widerruf auch mündlich per Telefon wirksam ausgeübt werden könnte. Und das wiederum ist nicht möglich, also Vorsicht! Bitte beachten Sie, dass er hierbei nur um die Widerrufsbelehrung geht. Im Impressum muss immer eine Telefonnummer angegeben sein.
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Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 01.04.2008:
Faxnummer im Impressum
Die Problematik rund um ein korrektes Web-Impressum gehört inzwischen schon zum Klassiker des Online-Rechts. In dem Zusammenhang stand das Oberlandesgericht Hamburg vor der Frage, ob eine vorhandene Faxnummer auch ins Impressum eines Web-Shops aufgenommen werden muss.In ihrem Beschluss vom 5. Juli 2007 (Aktenzeichen: 5 W 77/07) verneinten die Hamburger Richter im Ergebnis eine solche Pflicht. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) normiert das "klare und verständliche" Bereitstellen von Informationen nur entsprechend einer dem "eingesetzten" Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise, ohne dieses vorzugeben. Ein Kommunikationsweg per Telefax mag wünschenswert sein, so das Hanseatische OLG. Doch es besteht keine gesetzliche Vorgabe oder ein rechtlicher Zwang, dass sich Unternehmer im Hinblick auf Fernabsatzverträge ein Telefaxgerät anschaffen und dieses ständig betriebsbereit halten zu müssen. Ist jedoch ein Fax vorhanden, so ist die zugehörige Nummer anzugeben.Weitergehende Infos und die genannten Gesetzestexte / Urteile im Volltext, soweit schon vorliegend, finden Sie auf rechtssicher.info.
Ihr
Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 13.03.2008:
Widerrufene Ware als "neu" verkaufen
Das Amtsgericht Rotenburg hat entschieden (AZ: 5C350/07), dass nach Ausübung des Widerrufrechts durch den Kunden die zurückgenommene Ware an andere Kunden wieder als neu verkauft werden darf. In dem speziellen Fall handelte es sich um ein Mobiltelefon, in das der Kunde bereits eigene Daten eingegeben hat, es dann aber doch wieder an den Händler zurück sendete. Grundsätzlich werde die Eigenschaft neu eines Gegenstandes nicht dadurch aufgehoben, dass er von einem Kunden eingehend studiert wird. Bei technischen Geräten schließt dies auch einen Test der vorhandenen Funktionen ein. Wie sich aus dem gesetzlichen Muster der Widerrufsbelehrung ergibt, sei mit der Ingebrauchnahme nicht schon die bloße Überprüfung eines Gegenstandes im Rahmen der Kaufentscheidung gemeint, sondern erst dessen eigentumsähnliche Nutzung durch den Käufer. Im Rahmen des Widerrufrechts zurückgenommene Ware kann also als Neuware ein weiteres Mal angeboten werden. Hierbei ist natürlich Voraussetzung, dass die Ware ansonsten mangelfrei ist und der Kunde sie nur unwesentlich benutzt hat.
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Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 04.03.2008:
Angemessene Rücksendekosten
Wenn ein Käufer sein Widerrufsrecht nach einem Kauf in Anspruch nimmt und die Ware zurückschickt, so muss der Verkäufer bei einem Warenwert über 40 Euro die Kosten der Rücksendung tragen. Die Erstattungspflicht seitens des Händlers besteht jedoch nicht für alle angefallenen Portokosten, sondern nur für "angemessene Kosten" der Rücksendung. Diese Ansicht vertrat das Amtsgericht Aachen in seinem Urteil vom 23.08.2006 (Aktenzeichen: 10 C 206/06).
In der Praxis gilt somit, dass der Händler etwaige Mehrkosten für z. B. Express- oder Overnight Sendungen nicht übernehmen muss. Er ist lediglich verpflichtet, die gängigen Kosten zu erstatten, die beispielsweise für ein versichertes Post-Paket auftreten. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Verkäufer die Ware per Spedition zum Kunden geschickt hat. In diesem Fall kann der Kunde die Ware ebenfalls per Spedition zurücksenden. Die dabei anfallenden Kosten hat dann der Verkäufer zu tragen.Um einem Streit bereits im Vorfeld aus dem Wege zu gehen ist es immer sinnvoll, vor einer Rücksendung den Verkäufer zu kontaktieren. Offene Fragen können so geklärt und die Rücksendung kann mit dem Händler abgestimmt werden.
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Ihr
Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 27.02.2008:
Digitale Archivierungspflichten
Seit einigen Jahren besteht eine Archivierungspflicht der elektronischen Post, deren Nichtbeachtung eine Ordnungswidrigkeit oder gar einen Straftatbestand mit entsprechenden Konsequenzen darstellt. Der Gesetzgeber verlangt, dass zwei Arten von E-Mails zu archivieren sind: Handelsbriefe im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) und "sonstige E-Mails mit steuerrechtlichem Bezug".
Zu den Handelsbriefen gehören u.a. Verträge, Rechnungen, Zahlungsbelege etc., nicht jedoch einfache Kontakt-Mails oder unverbindliche Werbeschreiben. Unter die Korrespondenz mit steuerrechtlichem Bezug fällt z.B. die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss, Buchungsbelege, Urlaubspläne, Reisekostenabrechnungen, Arbeitszeiterfassungen usw.
Die Pflicht zur Aufbewahrung von E-Mails trifft jeden gewerblich Tätigen, nicht jedoch Kleinunternehmer, Freiberufler oder Privatleute. Im Regelfall sind die E-Mails mindestens 6 Jahre, bei steuerrechtlich relevanten Inhalten sogar 10 Jahre aufzubewahren.
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Ihr
Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 28.01.2008:
Vorleistungspflicht bei Widerruf
Jeden Tag kommt es im Internet zu solchen Situationen: Sie kaufen ein und machen anschließend von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch. Nun muss der Kaufvertrag rückabgewickelt werden. Im Grunde ganz einfach: Ware zurück, Geld zurück. Aber wer muss was zuerst leisten? Wer trägt das Risiko, wenn die Ware z. B. verloren geht? Hierbei sind zwei Bereiche zu betrachten:
1. Das Gesetz spricht beim erfolgten Widerruf von einem "Rückgewährschuldverhältnis mit Leistung Zug um Zug" - im Klartext: Ware gegen Geld. Allerdings findet sich im Gesetz leider kein Anhaltspunkt dazu, wer zuerst leisten muss. Es gibt zu diesem in der Praxis wichtigen Aspekt bislang auch leider keine Gerichtsentscheidungen, so dass letztlich zwischen Händler und Kunden eine Einigung erfolgen muss.
2. Hinsichtlich der Versandkosten erfolgt bei Privatkunden der Versand immer auf Kosten und Risiko des Händlers. Ausnahme: Beim Widerrufsrecht werden dem Kunden die Versandkosten für die Warenrücksendung dann auferlegt, wenn der Kaufpreis unter 40 Euro liegt. Dies muss dem Kunden allerdings bereits im Vorfeld, z.B. über die Widerrufsbelehrung ausdrücklich mitgeteilt werden.
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Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 20.12.2007:
Frankierung der Rücksendung
Nicht selten bitten Händler ihre Kunden: "Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, wir erstatten Ihnen den Portobetrag umgehend zurück.". Diese und inhaltsgleiche Bestimmungen, wie z.B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sind nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 20.04.2007 zulässig (Aktenzeichen: 3 W 83/07). Dies stellt keine Einschränkung des Widerrufsrechts dar. Verbraucher werden nicht darüber getäuscht, wer letztlich die Rücksendekosten zu tragen habe.
Allerdings liegen diesbezüglich noch keine weiteren Entscheidungen anderer Gerichte vor, so dass Händler aus Sicherheitsgründen eher auf solch eine Klausel verzichten sollten. Tabu sind auch Verweise auf etwaige Retoureaufkleber mit dem Zusatz, dass nur bei Verwendung dieses Aufklebers keine Kosten für die Rücksendungen entstünden. Diese Klausel hatte das OLG Hamm bereits mit dem Urteil vom 10.12.2004 eine klare Absage erteilt (Aktenzeichen: 11 U 102/04).
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Ich wünsche Ihnen ein schönes Weihnachtsfest,
Ihr
Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 06.12.2007:
Korrekt mahnen
Nicht wenige Unternehmer schreiben auf ihre Rechnungen Sätze wie "Zahlungsfrist: 14 Tage" o. ä. und gehen davon aus, dass Sie dadurch ihre Kunden sozusagen automatisch bei entsprechender Nichtzahlung in Verzug gesetzt hätten. Weit gefehlt, wie jetzt der BGH in seinem Urteil vom 25.10.2007 (Aktenzeichen: III ZR 91/07) klargestellt hat. Eine solche einseitige Bestimmung könne keinen Verzug des Kunden begründen, so die Karlsruher Richter. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Händler Verträge mit Endkunden (Verbraucher) abschließen. Dann darf ein Zahlungsziel nicht einseitig, sondern nur durch gegenseitigen Vertrag vereinbart werden.
Praxistipp: Verzug tritt grundsätzlich nach der Mahnung ein, wobei eine Mahnung natürlich erst nach Fälligkeit der Forderung erfolgen kann. Der Verzug kann allerdings auch automatisch 30 Tage nach Zugang der Rechnung eintreten, wenn auf diese Folge in der Rechnung gesondert hingewiesen wurde. Er kann auch schon dann eintreten, wenn im Rahmen des Kaufvertrages ein bestimmtes Zahlungsziel (genaues Datum) vereinbart wurde und dieser Zeitpunkt überschritten ist. Eine Mahnung ist bei beiden Fällen nicht erforderlich. Hier ist also genau auf die Vereinbarung der Fälligkeit im Kaufvertrag zu achten.
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Ihr
Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 22.11.2007:
Wertersatzpflicht nach Widerruf
In letzter Zeit wird viel über die sog. Wertersatz-Klausel diskutiert. Hierbei geht es darum, dass Verbraucher im Falle des Widerrufs eines Kaufvertrages Wertersatz leisten müssen, wenn eine Wertminderung der von ihnen erworbenen Sache vorliegt. Dies muss dem Verbraucher allerdings zuvor form- und fristgerecht im Rahmen der Widerrufsbelehrung mitgeteilt werden.
Insbesondere im Hinblick auf eBay-Auktionen gibt es stark voneinander abweichende Ansichten. So hatte das LG Berlin entschieden (Beschluss vom 15.03.2007, Aktenzeichen: 52 O 88/07), dass die Verwendung der gängigen Klausel zum Wertersatz auf eBay & Co. nicht zulässig sei, ein neueres Urteil des OLG Hamburg besagt allerdings, dass dies zulässig sei (Beschluss vom 19.06.2007, Aktenzeichen: 5 W 92/07).
Inzwischen hat auch die Politik auf die Situation mit so vielen unterschiedlichen Rechtsansichten reagiert und auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums einen Diskussionsentwurf inkl. einer Neufassung der Muster-Widerrufsbelehrung veröffentlicht.
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Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 08.11.2007:
Altersverifikationssysteme (AVS) im Internet
Altersprüfsysteme sollten dann greifen, wenn das Internet pornographische Seiten beinhaltet. Unter sog. "nicht jugendfreien Content" fallen neben Erotikangeboten z.B. auch Film-DVDs oder Computerspiele, die nicht für Personen unter 18 Jahren freigegeben sind. Um solche Produkte trotzdem via Internet anbieten zu dürfen, muss die zweifelsfreie Feststellung des Alters von potentiellen Kunden gewährleistet sein. Dazu gibt es diverse AVS auf dem Markt.
In seinem Urteil vom 18.10.2007 (Aktenzeichen: I ZR 102/05) hat der BGH deutlich herausgestellt, dass die Abfrage einer Personalausweis- oder Kreditkartennummer für die überprüfung der Volljährigkeit keinesfalls ausreichend ist. Derartige Nummern seien auch für Jugendliche problemlos im Internet zu finden. Auch wenn zusätzlich eine Kontobewegung erforderlich ist oder eine Postleitzahl abgefragt wird, genüge ein solches System den gesetzlichen Anforderungen nicht, so die Karlsruher Richter. Um auf "Nr. Sicher" zu gehen, sollten Anbieter entsprechender Produkte auf das Post-Ident-Verfahren zurückgreifen, auch wenn dieses in der Praxis etwas umständlich ist und den Vorteilen des Online-Einkaufs eigentlich zuwider läuft.
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Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 22.10.2007:
Informationspflichten und Preisangabenverordnung
In gleich zwei Entscheidungen vom 04.10.2007 hat sich der Bundesgerichtshof zu den unternehmerischen Pflichten zur Preisauszeichnung bzw. zum Hinweis auf die Mehrwertsteuer sowie die anfallenden Versandkosten geäußert (Aktenzeichen: I ZR 143/04 und I ZR 22/05).
Der BGH stellt in seinen Urteilen klar, dass Online-Händler dazu verpflichtet sind, Angaben zur Mehrwertsteuer und den Versandkosten auf einer Seite mit dem Preis zu machen. Zudem müssten diese Angaben leicht erkennbar und gut lesbar sein. Es reiche aus, dass die Hinweise angezeigt würden, bevor die Verbraucher die Produkte in den Warenkorb legen. Allerdings, so schränkt der BGH ein, genügt es z.B. im Falle einer Anzeigenwerbung, dass die Angaben durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis dem Preis zugeordnet werden könnten. Zur Aufklärung des Kunden ist es also empfehlenswert, Preise auf Produktseiten mit dem deutlichen Hinweis inkl. gesetzlicher MWSt. zzgl. Versandkosten zu versehen und das Wort Versandkosten mit einem Link zur entsprechenden Übersicht zu hinterlegen.
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Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 08.10.2007:
Wettbewerbsverstoß durch Musterwiderrufsbelehrung
Aus den Unstimmigkeiten hinsichtlich der Musterwiderrufsbelehrung kristallisiert sich inzwischen eine vernünftige Linie heraus, die mehr Rechtssicherheit sowohl für Unternehmer als auch für Verbraucher mit sich bringt. Auf dieser Linie liegt der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 12.09.2007 (Aktenzeichen: 5 W 129/07).
Tenor: Die Einhaltung der bereitgestellten Musterwiderrufsbelehrung kann keinen (abmahnfähigen) Wettbewerbsverstoß darstellen. Es wäre eine Überspannung der Pflichten eines Gewerbebetreibenden, wenn man verlangen wollte, dass er in dem überaus komplizierten und verschachtelten Fernabsatzrecht klüger sein soll als der Gesetzgeber, so die Hamburger Richter.
Trotz dieses erfreulichen Schritts in die richtige Richtung ist nach wie vor Vorsicht geboten. Es gilt genau zu überprüfen bzw. prüfen zu lassen, wann welcher Text für die Widerrufsbelehrung zu verwenden ist.
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Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 24.09.2007:
Händler müssen bei Widerruf auch Hinsendekosten tragen
In einem brandaktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 05.09.2007 (Aktenzeichen: 15 U 226/06) wird die bisherige Linie der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung fortgeführt. Bislang zögerten viele Verbraucher bei der Ausübung des ihnen zustehenden Widerrufs- / Rückgaberechts beim Online-Kauf, weil der Verkäufer sich weigerte, neben dem Kaufpreis auch die ursprünglichen Portokosten für die Hinsendung zu erstatten. Aus Sicht des Endkunden sind diese jedoch integraler Bestandteil des Kaufvertrages.
In der von der Verbraucherzentrale NRW erstrittenen Entscheidung betonten die Karlsruher Richter, dass diese Nichterstattung ein unzulässiges Geschäftsgebaren sei. Aufgrund der europäischen Fernabsatzrichtlinie dürften Verbrauchern unter bestimmten Voraussetzungen lediglich die Kosten der Rücksendung auferlegt werden.
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Rechtsanwalt Michael Rohrlich
iclear Newsletter vom 27.08.2007:
Unverbindliche Preisempfehlung
Als höchstes deutsches Zivilgericht hat der BGH auch darüber zu entscheiden, wie der Verbraucher bestimmte Werbeaussagen verstehen kann. Zur Werbung mit einer UVP-Angabe hat sich der BGH in seinem Urteil vom 07.12.2006 (Aktenzeichen: I ZR 271/03) geäußert. Bislang war die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung, dass die Bezeichnung UVP nur mit dem klarstellenden Zusatz unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers verwendet werden durfte. Seit Ende letzten Jahres gibt der BGH nun diese Linie auf. Er gestattet die isolierte Angabe UVP und sogar auch andere Formulierungen, wie etwa empfohlener Verkaufspreis o. ä. Solche Formulierungen seien nicht irreführend, da dem informierten, aufmerksamen Durchschnittsverbraucher bekannt ist, dass die Preisempfehlung vom Hersteller ausgesprochen und unverbindlich ist. Das bedeutet eine größere Werbefreiheit für Unternehmen. Verbraucher sollten nun allerdings noch genauer hinschauen.
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Rechtsanwalt Michael Rohrlich
